a) Mit der Aufhebung des angefochtenen Gesamtentscheids wird auch die Kostenverfügung der Gemeinde Saanen aufgehoben. Aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz wird diese ihre Kosten im neuen Entscheid über das Baugesuch neu verfügen können. Daher müssen die vorinstanzlichen Kosten in diesem Beschwerdeentscheid nicht verlegt werden. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 bis CHF 4000.00 erhoben (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV18). In Anwendung dieser Bestimmung wird die Pauschale auf CHF 1000.00 festgesetzt.