- Allenfalls erfordern auch weitere Bereiche neue Prüfungen (Wasserversorgung, Gewässerschutz etc.) e) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Projektänderung noch nicht entscheidreif ist. Es ist nicht Sache der BVD, die erforderlichen formellen Schritte und die Neubeurteilung im oberinstanzlichen Verfahren vorzunehmen. Die von der Gemeinde Saanen in der Stellungnahme vom 28. November 2025 vorgenommene materielle Kurzprüfung ändert daran nichts. Die Projektänderung wird gestützt auf Art. 43 Abs. 3 BewD und Art. 72 Abs. 1 VRPG15 zur weiteren Behandlung an die Gemeinde Saanen zurückgewiesen. Die hängige Beschwerde wird gegenstandslos.