c) Vorliegend verzichtet der Beschwerdegegner beim geplanten Haus Nr. 1 auf der Parzelle Saanen Grundbuchblatt Nr. L.________ auf das zweite Untergeschoss. Zusätzlich sieht er eine neue Raumaufteilung und Raumnutzung im ersten Untergeschoss und teilweise im Erdgeschoss vor. Schliesslich ist eine Verkleinerung der Fensterflächen im ersten Untergeschoss und im Erdgeschoss geplant. Sowohl der Standort als auch die äussere Erscheinung erfahren durch die Projektänderung keine Änderung. Die Anpassungen können deshalb als Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD behandelt werden. Das Projektänderungsgesuch vom 13. November 2025 ersetzt das ursprüngliche Baugesuch.