11 Abs. 3 ZWG mit einer Nutzungsbeschränkung «Erstwohnung oder einer Erstwohnung gleichgestellte Wohnung» zu ergänzen, falls es die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen erfülle (was – etwa in Zusammenhang mit der strittigen Frage der Umgehung der Zweitwohnungsvorschriften – noch zu prüfen sei). Es sei jedoch unklar, ob der Beschwerdegegner auch bei allfälliger Statuierung einer Nutzungsbeschränkt «Erstwohnung oder einer Erstwohnung gleichgestellte Wohnung» für das Haus Nr. 1 weiterhin ein Interesse an der Erteilung der Baubewilligung hätte. Der Beschwerdegegner erhielt Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.