Dies hätte, wie in der Verfügung vom 11. Juli 2025 bereits ausgeführt, zur Folge, dass das Mass von Art. 11 Abs. 2 ZWG3 überschritten werde. Im Weiteren hielt das Rechtsamt fest, sollte auch die abschliessende Beurteilung ergeben, dass das Haus Nr. 1 das Mass nach Art. 11 Abs. 2 ZWG überschreite, wäre die Baubewilligung des Hauses Nr. 1 daher gemäss Art. 11 Abs. 3 ZWG mit einer Nutzungsbeschränkung «Erstwohnung oder einer Erstwohnung gleichgestellte Wohnung» zu ergänzen, falls es die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen erfülle (was – etwa in Zusammenhang mit der strittigen Frage der Umgehung der Zweitwohnungsvorschriften – noch zu prüfen sei).