5. Das Rechtsamt nahm mit Verfügung vom 9. September 2025 eine weitere summarische Einschätzung vor. Es führte aus, entgegen den Ausführungen in der Verfügung vom 11. Juli 2025 scheine die geplante Standortverschiebung aufgrund einer provisorischen Beurteilung zulässig zu sein. Jedoch sei nach erneuter summarischer Prüfung weiterhin fraglich, ob nicht auch die Dusche und der Massageraum im Erdgeschoss sowie der Fitnessraum und das Hallenbad im ersten Untergeschoss zu der HNF des Hauses Nr. 1 zu zählen seien. Dies hätte, wie in der Verfügung vom 11. Juli 2025 bereits ausgeführt, zur Folge, dass das Mass von Art. 11 Abs. 2 ZWG3 überschritten werde.