Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden forderten in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2025 eine Prüfung, ob die HNF des geplanten Hauses Nr. 1 korrekt ausgewiesen werde und ob beim vorliegenden Bauvorhaben der Abbruch und Wiederaufbau der altrechtlichen Wohnung tatsächlich als «geringfügige Standortverschiebung» gewertet werden könnten. Sowohl die Gemeinde Saanen als auch der Beschwerdegegner waren in ihren Stellungnahmen vom 27. und 28. August 2025 der Ansicht, dass es sich um eine zulässige Standortverschiebung handle und die Zuweisung zur HNF und zur Nebennutzfläche (NNF) korrekt sei.