4. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 nahm das Rechtsamt der BVD eine summarische Einschätzung vor und führte zusammenfassend aus, fraglich sei zum einen, ob nicht auch die Dusche und der Massageraum im Erdgeschoss sowie der Fitnessraum und das Hallenbad im ersten Untergeschoss zur Hauptnutzfläche (HNF) zu zählen seien und zum anderen, ob die vorgesehene Standortverschiebung noch als geringfügig angesehen werden könne. Schliesslich legte es dar, dass eine allfällige Erteilung des Bauabschlags für das Haus Nr. 1 wohl auch den Bauabschlag für das gesamte Projekt zur Folge haben dürfte, da die Häuser Nrn.