2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 12. Mai 2025 (Postaufgabe 13. Mai 2025) Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 16. April 2025 und die Erteilung des Bauabschlags. Zu- 1/8 BVD 110/2025/62 dem stellen sie den Eventualantrag, die Dachaufbauten seien entweder gänzlich zu streichen oder in ihrer Grösse erheblich zu reduzieren, um den gestalterischen Anforderungen des GBR1 gerecht zu werden.