Mit Verweis auf das unter den Verfahrenskosten Gesagte gilt die Beschwerdegegnerin auch hinsichtlich der Parteikosten als vollständig unterliegend. Sie hat damit den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote der Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat damit den Beschwerdeführenden die Parteikosten von CHF 3805.10 (Honorar CHF 3450.00, Auslagen CHF 70.00, Mehrwertsteuer CHF 285.10) zu ersetzen. III. Entscheid