sung des Begehrens führen kann.23 Die Beschwerdegegnerin hat zwar keine Anträge gestellt, als Bauherrschaft ist sie jedoch als notwendige Partei am Verfahren beteiligt. Sie kann sich der Kostenpflicht nicht dadurch entziehen, dass sie auf das Stellen von Anträgen verzichtet.24 Als unterliegende Partei ist sie deshalb kostenpflichtig. Sie hat damit die Verfahrenskosten von CHF 2200.00 zu tragen.