a) Insgesamt ist damit die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 16. Dezember 2024 sowie die Verfügungen des AGR vom 12. Juli 2023 und 23. Januar 2024 sind aufzuheben und die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Regierungsstatthalteramt zurückzuschicken. Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids wird auch die Kostenverfügung des Regierungsstatthalteramts aufgehoben. Aufgrund der Rückweisung wird das Regierungsstatthalteramt ihre Kosten im neuen Entscheid jedoch neu verfügen können. Daher müssen die vorinstanzlichen Kosten in diesem Beschwerdeentscheid nicht verlegt werden.