Damit werden der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 16. Dezember 2024 sowie die Verfügungen des AGR vom 12. Juli 2023 und 23. Januar 2024 aufgehoben und die Sache ist gestützt auf Art. 71 Abs. 1 VRPG zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis konnte auf die von den Beschwerdeführenden beantragten Beweismittel (Augenschein, Ergänzungsgutachten Naturgefahren) verzichtet werden. 7. Ergebnis und Kosten