Die Details der noch vorzunehmenden Schritte und Abklärungen sind den bisherigen Ausführungen zu entnehmen. Die Angelegenheit erweist sich damit als nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Rechtsmittelinstanz, diese umfangreichen Abklärungen und unterlassenen Prüfungen im Beschwerdeverfahren erstmals anzuordnen bzw. vorzunehmen. Damit werden der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 16. Dezember 2024 sowie die Verfügungen des AGR vom 12. Juli 2023 und 23. Januar 2024 aufgehoben und die Sache ist gestützt auf Art. 71 Abs. 1 VRPG zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.