b) Den bisherigen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass das Baubewilligungsverfahren in verschiedener Hinsicht mangelhaft war. Bevor über das strittige Vorhaben nochmals entschieden werden kann, muss Klarheit über den Umfang des Bauvorhabens bestehen und es sind diverse Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Die Pläne werden anzupassen sein und es muss geprüft werden, ob eine neuerliche Publikation notwendig wird. Die Fachbehörden – jedenfalls das TBA OIK IV und das AGR – werden sich mit der Sache nochmals befassen müssen. Die Details der noch vorzunehmenden Schritte und Abklärungen sind den bisherigen Ausführungen zu entnehmen.