Unter diesen Umständen muss die Frage, ob das zivilrechtlich gesicherte Fahrwegrecht beeinträchtigt wird, mangels öffentlich-rechtlicher Relevanz nicht im Baubewilligungsverfahren geprüft werden. Vielmehr sind zivilrechtliche Fragen im Baubewilligungsverfahren ausnahmsweise nur dann zu prüfen, wenn die Baubewilligung den Bestand ziviler Rechte voraussetzt.20 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Allfällige Beeinträchtigungen des mittels Dienstbarkeit statuierten Fahrwegrechts sind damit auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen und zu überprüfen. Gleiches gilt für die Durchsetzung der zivilrechtlichen Vereinbarung. Darauf ist vorliegend ebenfalls nicht näher einzugehen.