Dass die aufgrund der von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotos zu vermutende, leichte Verlängerung dieses Dachs dazu führen soll, dass die Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführenden über diese private Strasse (auch mit grösseren Fahrzeugen) verunmöglicht würde und somit die Gebäude auf der Parzelle der Beschwerdeführenden nicht mehr erschlossen wären, erscheint unwahrscheinlich. Unter diesen Umständen muss die Frage, ob das zivilrechtlich gesicherte Fahrwegrecht beeinträchtigt wird, mangels öffentlich-rechtlicher Relevanz nicht im Baubewilligungsverfahren geprüft werden.