Es sei nicht zulässig, dass die ohne Baubewilligung und in Widerspruch zum grundbuchlich sichergestellten Fahrwegrecht sowie zur zivilrechtlichen Vereinbarung ausgeführten Arbeiten dazu führen, dass die Zufahrt zu ihrer Parzelle verunmöglicht oder beeinträchtigt werde. Entgegen der Ansicht des Regierungsstatthalteramts müssten privatrechtliche Vereinbarungen in Bezug auf die Zufahrtsstrasse sehr wohl berücksichtigt werden, da keine Vorhaben bewilligt werden dürften, die aus zivilrechtlichen Gründen nicht umsetzbar seien.