In einer vor dem Regionalgericht abgeschlossenen Vereinbarung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Fahrbahnbreite mindestens drei Meter betragen müsse, die Fahrbahn vorzugsweise zu asphaltieren sei, das Dach gekürzt werden müsse und das Quergefälle nicht geändert werden dürfe. Es sei nicht zulässig, dass die ohne Baubewilligung und in Widerspruch zum grundbuchlich sichergestellten Fahrwegrecht sowie zur zivilrechtlichen Vereinbarung ausgeführten Arbeiten dazu führen, dass die Zufahrt zu ihrer Parzelle verunmöglicht oder beeinträchtigt werde.