Erschwerend komme hinzu, dass das geplante Gefälle auf der Zufahrtsstrasse zu gross sei und die Zufahrt insbesondere im Winter so nicht mehr gefahrlos zu befahren wäre. In einer vor dem Regionalgericht abgeschlossenen Vereinbarung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Fahrbahnbreite mindestens drei Meter betragen müsse, die Fahrbahn vorzugsweise zu asphaltieren sei, das Dach gekürzt werden müsse und das Quergefälle nicht geändert werden dürfe.