a) Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass es aufgrund der vorgenommenen Vergrösserung des Daches des Speicheranbaus praktisch nicht mehr möglich sei, die Zufahrtsstrasse zu ihrer Parzelle mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu befahren. Dies widerspreche dem im Grundbuch zugunsten ihrer Parzelle eingetragenen Fahrwegrecht auf der Bauparzelle. Erschwerend komme hinzu, dass das geplante Gefälle auf der Zufahrtsstrasse zu gross sei und die Zufahrt insbesondere im Winter so nicht mehr gefahrlos zu befahren wäre.