plausibel und vermögen durch den diesbezüglich nicht begründeten Einwand der Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt werden. Wieso ein allfälliger Stromanschluss, wie die Beschwerdeführenden dies vorbringen, auf eine unzulässige Umnutzung des Speichers hindeuten soll, ist nicht erkennbar. Wie das Regierungsstatthalteramt in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2024 zu Recht vorbringt, kann ein solcher auch für die Nutzung als Scheune notwendig sein bzw. kann aus einem solchen nicht zwingend auf eine andere Nutzung geschlossen werden. 5. Fahrwegrecht und zivilrechtliche Vereinbarung