Der Sachverhalt ist somit hinsichtlich den Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 24c RPG noch nicht genügend festgestellt. Das AGR als zuständige Bewilligungsbehörde für Ausnahmebewilligungen nach Art. 24c RPG wird daher – wohl unter Aufforderung der Gemeinde und der Beschwerdegegnerin, weitere Unterlagen oder Belege einzureichen – die nötigen Sachverhaltsabklärungen im umschriebenen Sinne noch vornehmen müssen, bevor es die Voraussetzungen von Art. 24c RPG nochmals prüft und nachvollziehbar begründet.