In den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG würde diese Baute nur dann fallen, wenn der Speicher im massgebenden Zeitpunkt (1. Juli 1972) entweder rechtmässig als Wohnraum gedient hat und somit von einer bewohnten, altrechtlichen Baute (mit dem Speicheranbau als angebautem Ökonomieteil) auszugehen ist, oder wenn feststeht, dass der Speicher mit Speicheranbau als allein stehender Ökonomieteil schon vor dem 1. Juli 1972 nachweislich nichtlandwirtschaftlich genutzt war. Ob eine dieser Konstellationen zutrifft, wird das AGR noch abzuklären bzw. näher zu begründen haben.