Bei allein stehenden Ökonomiebauten ist – im Unterschied zu altrechtlichen Wohnbauten (mit oder ohne angebautem Ökonomieteil) – die Nutzungsart vor dem 1. Juli 1972 massgebend: Wurden sie schon vor dem 1. Juli 1972 nachweisbar nichtlandwirtschaftlich genutzt, so ist Art. 24c RPG anwendbar, andernfalls nicht.18 Vorliegend ist ungeklärt bzw. wird vom AGR nicht ausgeführt, wieso der strittige Speicher mit Speicheranbau nicht als allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Baute im Sinne von Art. 41 Abs. 2 RPV zu gelten hat. In den Anwendungsbereich von Art.