- Das AGR äussert sich in seiner Verfügung nicht zu Art. 41 Abs. 2 RPV, wonach Art. 24c RPG nicht anwendbar ist auf allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen. Nicht in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG fallen gestützt auf diese Bestimmung altrechtliche landwirtschaftliche Ökonomiebauten, soweit sie nicht an eine altrechtliche landwirtschaftliche Wohnbaute angebaut sind. Bei allein stehenden Ökonomiebauten ist – im Unterschied zu altrechtlichen Wohnbauten (mit oder ohne angebautem Ökonomieteil) – die Nutzungsart vor dem 1. Juli 1972 massgebend: