Dieser wird durch die Behörden zu verifizieren sein und ist Voraussetzung, dass nachvollziehbar beurteilt werden kann, ob die Dimensionen dieser Gebäude und damit auch deren Volumen gleichgeblieben sind. Da ein Stromanschluss nicht Teil des strittigen Baugesuchs (und damit Teil der erteilten Baubewilligung) ist, ist vorliegend nicht näher auf die Frage dessen Bewilligungspflicht und Bewilligungsfähigkeit einzugehen. Sollte ein solcher neu erstellt worden sein, wird es an der Baupolizeibehörde sein, diesen Fragen in einem allfälligen baupolizeilichen Verfahren nachzugehen. - Das AGR äussert sich in seiner Verfügung nicht zu Art.