Wie bereits ausgeführt wurde (E. 2c) ist es hierzu nötig, dass die Beschwerdegegnerin in den massgebenden Plänen (sowohl beim abgebrochenen Speicheranbau und beim neuen Dach des Speichers als auch beim abgebrochenen Unterstand) den Bestand vor dem Abbruch gelb einträgt. Dieser wird durch die Behörden zu verifizieren sein und ist Voraussetzung, dass nachvollziehbar beurteilt werden kann, ob die Dimensionen dieser Gebäude und damit auch deren Volumen gleichgeblieben sind.