- Die Feststellung des AGR, wonach gestützt auf einen Vergleich des Bestands und der eingereichten Pläne keine Vergrösserung des Gebäudevolumens ersichtlich sei, lässt sich nicht verifizieren. Wie bereits ausgeführt wurde (E. 2c) ist es hierzu nötig, dass die Beschwerdegegnerin in den massgebenden Plänen (sowohl beim abgebrochenen Speicheranbau und beim neuen Dach des Speichers als auch beim abgebrochenen Unterstand) den Bestand vor dem Abbruch gelb einträgt.