vom Regierungsstatthalteramt bewilligte Vorhaben auch so umschrieben ist («Abbruch und Wiederaufbau des Unterstandes»). Das AGR wird dies bei der neuerlichen Beurteilung zu berücksichtigen haben, wobei – entgegen den sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführenden – der Abbruch und Wiederaufbau nach Art. 24c RPG grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. - Die Feststellung des AGR, wonach gestützt auf einen Vergleich des Bestands und der eingereichten Pläne keine Vergrösserung des Gebäudevolumens ersichtlich sei, lässt sich nicht verifizieren.