RPG, wonach nur teilweise Änderungen zulässig sind, zu prüfen sein. Dies ist bislang unterblieben, lässt sich doch der Verfügung des AGR nichts dazu entnehmen. - Wie die Beschwerdeführenden zu Recht monieren, ging das AGR in seiner Verfügung gemäss Umschreibung des Bauvorhabens bei der Remise von einer Sanierung aus, obwohl ein Abbruch und Wiederaufbau vorgenommen wurde und das publizierte und schliesslich 17 Rudolf Muggli, in Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24c N. 16.