- Wie bereits ausgeführt (E. 2b) ging das AGR (wie auch das Regierungsstatthalteramt) bei der Umschreibung des Vorhabens von der Nutzung des Speichers als Hobbyraum aus, obwohl gemäss Aussagen des Regierungsstatthalteramts in der Stellungnahme vom 13. Februar 2025 von dieser Nutzung Abstand genommen worden sei. Die konkrete Nutzung des Speichers wird daher zu klären sein, damit eine Beurteilung nach Art. 24c RPG möglich ist. Sollte die Beschwerdegegnerin an der Nutzung als Hobbyraum festhalten, so wird die Zulässigkeit dieser Nutzung unter Art. 24c RPG, wonach nur teilweise Änderungen zulässig sind, zu prüfen sein.