b) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, Art. 24c RPG sei vorliegend nicht anwendbar, da es sich um eine alleinstehende, unbewohnte landwirtschaftliche Baute handelt. Solche fielen gemäss Art. 41 Abs. 2 RPV nicht unter Art. 24c RPG. Weiter sei die ursprüngliche Identität der Baute aufgrund der Bauvolumenvergrösserung nicht gewahrt. Auch sei der Spei- 16 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 10/16 BVD 110/2025/5