b) Bestimmungsgemässe Nutzbarkeit des Gebäudes Vorliegendem Bildmaterial kann entnommen werden, dass die Westfassade des bestehenden Anbaus zu ca. 2/3 beschädigt war. Die Dachkonstruktion sowie die Fassaden Nord und Süd waren soweit noch intakt. Die Ostfassade bildet die Aussenwand des Speichers welche ebenfalls noch intakt ist. Der Anbau wurde, trotz der beschädigten Westfassade ununterbrochen als Lagerraum genutzt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass der Anbau, wenn auch beschädigt, noch bestimmungsgemäss als Lager/Scheune nutzbar war und Art. 24c RPG zur Anwendung gebracht werden kann.