4. Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG a) Das AGR erteilte dem Vorhaben mit Verfügung vom 23. Januar 2024 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Dabei führte es aus, es handle sich um eine teilweise Änderung gemäss Art. 24c RPG i.V.m. Art. 41 und 42 RPV16, die mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar sei. Das Bauvorhaben könne als massvolle Erweiterung innerhalb des Volumens eines in der Landwirtschaftszone altrechtlich bestehenden Gebäudes (Speicher mit Scheunenanbau) bzw. Sanierung eines in der Landwirtschaftszone altrechtlich bestehenden Gebäudes (Remise) bezeichnet werden. Dem Vorhaben stünden überdies keine wesentlichen Interessen entgegen.