Nachdem die Beschwerdegegnerin diese nötigen Anpassungen in den Plänen vorgenommen und die nötigen Belege eingereicht hat, wird das TBA OIK IV mittels Fachbericht nochmals darüber zu befinden haben und dabei beurteilen müssen, ob alle zur Gewährleistung der Sicherheit nötigen Schutzmassnahmen in den Baugesuchsplänen vorgesehen sind. 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38-39 N. 15a. 9/16 BVD 110/2025/5