Weiterführung unterhalb des Gebäudes auf einer Länge von mindestens 5 m) auch nicht mittels Auflage verlangt werden, sondern müsste von der Beschwerdegegnerin in die Pläne aufzunehmen sein. Falls darauf verzichtet wird, so muss – wie in E. 2a erwähnt – geprüft werden, ob die Anforderungen an die Sicherheit tatsächlich auch ohne diese im Gefahrengutachten als Option empfohlene Massnahme erfüllt werden bzw. ob an Stelle dieses Vorschlags andere Massnahmen nötig werden.