Sollte statt der offenen Bauweise ein Tor vorgesehen sein, so ist der geforderte Nachweis des hinreichenden Schutzes ebenfalls noch zu erbringen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auf den massgebenden, von der Vorinstanz bewilligten Plänen der Remise kein Tor zu erkennen ist, weshalb dieses – sollte es vorgesehen sein – noch in die Pläne aufzunehmen wäre. Was schliesslich das Quergefälle der Zufahrtsstrasse anbelangt, so wird sich die Beschwerdegegnerin – wie ausgeführt (E. 2a) – zunächst zu äussern haben, ob dieses überhaupt Teil des Baugesuchs sein soll. Falls ja, so könnte die gemäss TBA OIK IV geforderte Länge dieses Quergefälles (Beginn 10 m oberhalb des Scheunenanbaus und