Überdies wird die Beschwerdegegnerin den geforderten, gemäss TBA OIK IV noch fehlenden Nachweis einzureichen haben, dass das im Widerspruch zum Gefahrengutachten beabsichtigte Tor an der Südfassade des Speicheranbaus einen hinreichenden Schutz bietet. Sollte dies nicht möglich sein, sind die Pläne anzupassen, indem – entsprechend dem Gefahrengutachten – auf ein Tor an der Südfassade verzichtet wird. Gleiches gilt bei der Remise: Sollte statt der offenen Bauweise ein Tor vorgesehen sein, so ist der geforderte Nachweis des hinreichenden Schutzes ebenfalls noch zu erbringen.