Vielmehr hätte das Regierungsstatthalteramt als Leitbehörde diese Korrekturen – trotz positivem Fachbericht des TBA OIK IV – im Baubewilligungsverfahren verlangen müssen. Dies ist nachzuholen. So wird das Regierungsstatthalteramt die Beschwerdegegnerin auffordern müssen, ihre Pläne dahingehend anzupassen, dass die vorgesehene Flügelmauer den Anforderungen des Gefahrengutachtens entspricht. Überdies wird die Beschwerdegegnerin den geforderten, gemäss TBA OIK IV noch fehlenden Nachweis einzureichen haben, dass das im Widerspruch zum Gefahrengutachten beabsichtigte Tor an der Südfassade des Speicheranbaus einen hinreichenden Schutz bietet.