In solchen Fällen sei ein negativer Bericht auszustellen und über die Leitbehörde bei der Bauherrschaft die Korrektur bzw. die Einreichung fehlender Unterlagen zu erwirken. Entsprechend beantragt das Regierungsstatthalteramt in dieser Stellungnahme u.a., die Baugesuchspläne seien dahingehend amtlich zu korrigieren, dass die Massnahmen gemäss Fachbericht des TBA OIK IV vom 17. April 2023 E. 2.8 einen Planbestandteil darstellen würden. Diese Korrektur kann jedoch nicht Aufgabe der BVD als Rechtsmittelinstanz sein. Vielmehr hätte das Regierungsstatthalteramt als Leitbehörde diese Korrekturen – trotz positivem Fachbericht des TBA OIK IV – im Baubewilligungsverfahren verlangen müssen.