Zu diesem Schluss kommt auch das Regierungsstatthalteramt in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2025. So führt es darin aus, in Fällen, bei welchen Änderungen an den Plänen erforderlich seien, sei der Weg über einen positiven Bericht mit Auflagen schlicht falsch. In solchen Fällen sei ein negativer Bericht auszustellen und über die Leitbehörde bei der Bauherrschaft die Korrektur bzw. die Einreichung fehlender Unterlagen zu erwirken.