Die Umsetzung der Objektschutzmassnahmen gemäss dem Gefahrengutachten sind für die Gewährleistung der Sicherheit hinsichtlich der beiden Gebäude im roten Gefahrengebiet nötig. Davon scheint auch das TBA OIK IV als zuständige Fachstelle auszugehen. Ohne die vollständige Umsetzung dieser Schutzmassnahmen verstösst das Vorhaben damit gegen Art. 6 BauG, indem die Beschwerdegegnerin als Bauherrschaft nicht den geforderten Nachweis zu erbringen vermag, dass die nötigen Schutzmassnahmen getroffen werden. Dieser Mangel kann nicht mittels Auflagen behoben werden. Zu diesem Schluss kommt auch das Regierungsstatthalteramt in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2025.