BauG Objektschutzmassnahmen erforderlich, wobei diese auf ein 300-jähriges Hochwasserereignis zu dimensionieren sind. Im Gefahrengutachten wurden daher gestützt auf die ausgewiesenen Einwirkgrössen entsprechende Objektschutzmassnahmen vorgeschlagen, was zu einer Anpassung der ursprünglich eingereichten Pläne durch die Beschwerdegegnerin führte. b) Sollte die Beschwerdegegnerin eine Umnutzung des Speichers als Hobbyraum beantragen, so wird – wie bereits ausgeführt (E. 2b) – zu prüfen sein, ob diese Nutzungsänderung mit den Vorgaben von Art. 6 BauG vereinbar ist.