Im blauen Gefahrengebiet dürfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind (Art. 6 Abs. 2 BauG). Bei Bauvorhaben in roten und blauen Gefahrengebieten hat der Bauherr gemäss Art. 6 Abs. 5 BauG nachzuweisen, dass die nötigen Schutzmassnahmen getroffen werden. Schliesslich bleibt dem Grundeigentümer der Nachweis offen, dass die Gefährdung des Baugrundstücks und des Zugangs durch sichernde Massnahmen behoben ist (Art. 6 Abs. 6 BauG).