Dies gilt im Übrigen nicht nur für den Bereich dieses Daches, vielmehr ist in den massgebenden Fassadenplänen grundsätzlich (sowohl beim abgebrochenen Speicheranbau und beim neuen Dach des Speichers als auch beim abgebrochenen Unterstand) der Bestand vor dem Abbruch nicht gelb eingetragen, so dass sich nicht beurteilen lässt, ob die Dimensionen dieser Gebäude und damit auch deren Volumen gleich geblieben sind. Die Beschwerdegegnerin wird entsprechend aufzufordern sein, den ursprünglichen Zustand der Gebäude vor den unbewilligt vorgenommenen Eingriffen in gelb in den Fassadenplänen und Schnittplänen wiederzugeben. 3. Bauen im Gefahrengebiet