und einem Foto des bereits vorgenommenen Neubaus, wo zu erkennen ist, dass die beiden Dächer bündig sind (Beilage 4 der Beschwerde). Aus den bewilligten Fassadenplänen dagegen ist der ursprüngliche Zustand des Daches des Speicheranbaus (leicht zurückversetzt zum Dach des Speichers) nicht zu erkennen, obwohl der abzubrechende Bestand gelb zu verzeichnen gewesen wäre.