c) Hinsichtlich der massgebenden Pläne bringen die Beschwerdeführenden vor, im Sachverhalt des Entscheids führe die Vorinstanz aus, dass im Juni 2023 überarbeitete Pläne eingereicht worden seien. Gemäss Dispositiv würden allerdings Pläne mit revidiertem Datum vom April 2023 bewilligt, diese seien auch öffentlich aufgelegen. Ihnen seien keine Pläne mit Revisionsdatum Juni 2023 bekannt. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. So wurden die massgebenden Pläne mit Revisionsdatum vom 3. April 2023 gemäss überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 13. Februar 2025 erst im Juni eingereicht, so dass es keine Pläne mit Revisionsdatum im Juni 2023 gibt.