Im Falle des Verzichts auf eine Nutzung als Hobbyraum werden sowohl das AGR in der neu zu erlassenden Verfügung als auch das Regierungsstatthalteramt im neu zu erlassenden Gesamtentscheid die Umschreibung des massgebenden Bauvorhabens anzupassen haben. Sollte die Beschwerdegegnerin dagegen an der Nutzung als Hobbyraum festhalten, so wird die Zulässigkeit dieser Nutzung – was bislang unterblieben ist – zu prüfen sein, und zwar sowohl im Zusammenhang mit der Frage, ob noch von einer teilweisen Änderung im Sinne von Art. 24c RPG gesprochen werden kann, als auch im Zusammenhang mit Frage der Zulässigkeit eines Hobbyraums in einem roten Gefahrengebiet gestützt auf Art. 6 BauG.