Dieser Widerspruch wird zu bereinigen sein, indem die Beschwerdegegnerin zunächst aufzufordern ist, klar Stellung zu beziehen, ob auf die Nutzung des Speichers als Hobbyraum verzichtet wird. Im massgebenden Grundrissplan, wo hinsichtlich des Speichers eine nähere Bezeichnung der Nutzung derzeit fehlt, wird eine solche aufzuführen sein. Im Falle des Verzichts auf eine Nutzung als Hobbyraum werden sowohl das AGR in der neu zu erlassenden Verfügung als auch das Regierungsstatthalteramt im neu zu erlassenden Gesamtentscheid die Umschreibung des massgebenden Bauvorhabens anzupassen haben.